Wildernde Hunde

Immer wieder kommt es zu Konflikten zwischen der Jägerschaft und Hundebesitzern.

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Der Hauptgrund ist, dass unkontrolliert, freilaufende Hunde. Im Herbst sind wieder vermehrt Hunde im Wald und auf den Wiesen mit tiefer Nase zu sehen. Ohne direkten Einwirkungsbereich von Frauchen oder Herrchen stöbern sie Wild auf, hetzen die Wildtiere bis zur völligen Erschöpfung und im Extremfall reißen die Hunde sogar das völlig geschwächte junge Wildtier oder verletzen es so schwer, das es erst nach Tagen verendet. So geschehen vor Kurzem ein paarmal in Herlikofen, wo mehrere Jungrehe (Kitze) in Rapsfeldern gerissen und verstümmelt wurden. Dem Jagdpächter bleibt dann nichts anderes übrig, als die Kleinen von ihren Qualen zu erlösen. Im Herbst können die Kitze die Gefahr noch nicht so richtig einschätzen und verlassen sich auf ihre Mutter, die dann abspringt und somit die Kitze leichte Beute für hochbeinige Hunde werden.

Davon möchte natürlich Frauchen und Herrchen nichts wissen. In der Regel kommen dann meistens irgendwelche Schutzbehauptungen der Hundebesitzer wie z.B.: „ Mein Hund macht so etwas nicht.“ Die wenigsten Hundebesitzer sind dabei, wenn aus dem Hundeliebling ein Raubtier wird und die Lust auf Beute machen im Vordergrund steht, auch wenn Frauchen oder Herrchen sich die Lunge aus dem Laibe schreit.

Grundsätzlich gilt in Baden-Württemberg ein freies Betretungsrecht für den Wald und es gibt auch keinen Leinenzwang für Hunde. Entscheidend ist jedoch, dass der Hund nur frei laufen darf, wenn er auch sicher ohne Leine unter Kontrolle zu bringen ist. Ist das nicht möglich, so macht sich der Hundebesitzer/in mit einer Ordnungswidrigkeit schuldig.

Grundsätzlich gilt ein Betretungsverbot von Wiesen und Feldern in der Vegetationszeit. Dies gilt für die Nutzzeit der landwirtschaftlichen Flächen, also zwischen Anfang März und Ende Oktober.

Hundebesitzer können nach § 292 StGB (Jagdwilderei) bestraft werden, wenn der Hund das Wild hetzt oder reist. Das kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer entsprechenden Geldstrafe geahndet werden.

Der Jagdausübungsberechtigte hat auch nach § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz, bei rechtswidriger Störung gem. § 1004 BGB auch einen gerichtlichen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegenüber dem Störer. (Hundehalter)

In Baden-Württemberg gilt zunächst der

§ 49 JWMG Schutz der Wildtiere vor Hunden und Katzen.

Die jagdausübungsberechtigten Personen wie Pächter oder anerkannte Wildtierschützer dürfen in ihrem Jagdbezirk Hunde, die erkennbar Wildtieren nachstellen und diese gefährden, mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizei im Einzelfall töten, wenn das unmittelbare Einwirken auf die Hundehalter sowie Begleitpersonen erfolglos war oder das Einfangen des Hundes nicht erfolgsversprechend ist. Lebend gefangene Hunde oder Katzen sind als Fundsache zu behandeln.

Gegenseitige Rücksichtnahme und die Beachtung von bestimmten Verhaltensregeln ermöglicht allen Beteiligten ein harmonisches Miteinander.

So können Mensch und Tier die Natur gemeinsam genießen. Denn Tierschutz endet nicht beim eigenen Vierbeiner.

Gemeinsam für das Wildtier Wohl wollen sich die Jägerinnen- und Jäger der JV GD zusammen mit dem Bauernverband in Zukunft noch stärker engagieren und deren teilweise stark vom Aussterben bedrohte Arten schützen.

Bericht und Bild von Pressewart Werner Rupp.